|
General Terms and Conditions of ASPICON GmbH (GERMAN only!)
Informationen und Widerruf nach Fernabsatzgesetz:
(1) Beanstandungen bitte an die ASPICON GmbH, vertreten durch den
Geschäftsführer Steffen Fenger, Hartmannstraße 5a, 09111 Chemnitz. Der
Vertrag kommt mit der Annahmeerklärung von ASPICON oder der
Inanspruchnahme der Leistung durch den Kunden zustande und wird für die
im Vertrag bezeichnete Mindestlaufzeit geschlossen.
(2) Privatkunden können den Vertrag innerhalb von zwei Wochen ab Zugang
der Annahmeerklärung durch entsprechende Mitteilung an die ASPICON
GmbH, Hartmannstraße 5a, 09111 Chemnitz, widerrufen. Das Widerrufsrecht
entfällt, wenn ASPICON nach dem vertraglich vereinbarten
Anfangszeitpunkt mit der Ausführung der Dienstleistung beginnt oder der
Endverbraucher die Leistung aktiv in Anspruch nimmt.
1 Vergütung / Zahlungsbedingungen / Aufrechnung
(1) Soweit Leistungen nach Aufwand abgerechnet werden, gilt die jeweils
aktuelle Preisliste der Firma ASPICON GmbH (kurz ASPICON). ASPICON kann
monatlich abrechnen. Die Mitarbeiter des Auftragnehmers halten die
täglichen Arbeitszeiten unter Angabe der bearbeiteten Position und der
Art der Tätigkeit in einer Liste fest und legen diese mit der Rechnung
vor, sofern dies der Kunde wünscht. Der Kunde kann jederzeit Einsicht
in die Liste verlangen.
(2) Alle Forderungen werden mit Rechnungsstellung fällig und sind sofort ohne Abzüge zahlbar.
(3) Der Kunde ist - unbeschadet seines Rechts, Zahlungen wegen
fehlender oder fehlerhafter Gegenleistung zu verweigern - nicht befugt,
Zahlungen zurückzuhalten. Er kann nur mit Forderungen aufrechnen, die
rechtskräftig festgestellt oder die vom Auftragnehmer anerkannt worden
sind.
(4) Befindet sich der Kunde mit der Zahlung im Verzug, so muss er mit
Verzugszinsen in Höhe von 12 % jährlich rechnen, wenn weder der Kunde
noch ASPICON einen niedrigeren bzw. höheren Schaden nachweisen. Dies
gilt auch bei mangelnder Deckung eines Kontos oder nichtvertragsgemäßer
Kündigung der Einzugsermächtigung. Die Verzugszinsen fallen bei
Überschreitung des Zahlungszieles auch ohne Mahnung an.
(5) Der Kunde muss damit rechnen, dass ASPICON die Zahlungen zunächst
auf ältere Schulden anrechnet. Sind bereits Kosten der Rechtsverfolgung
wie Mahnkosten entstanden, so kann ASPICON Zahlungen des Kunden
zunächst auf diese Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die
Hauptleistung anrechnen.
2 Schweigepflicht / Datenschutz
(1) ASPICON verpflichtet sich, über Geschäfts- und Betriebsgeheimnisse
sowie über alle als vertraulich bezeichneten Informationen, die ihm im
Zusammenhang mit der Auftragsausführung bekannt werden, Stillschweigen
zu wahren. Die Schweigepflicht erstreckt sich auch auf die Zeit nach
Beendigung aller geschäftlichen Beziehungen für einen Zeitraum von
mindestens 2 Jahren. Die Weitergabe an nicht mit der Durchführung des
Auftrags beschäftigte Personen darf nur mit schriftlicher Einwilligung
des Kunden erfolgen.
(2) ASPICON verpflichtet alle von ihm zur Durchführung des Auftrags
eingesetzten Personen schriftlich auf die Einhaltung der vorstehenden
Vorschrift.
(3) Jeder Vertragspartner darf Daten des anderen im Rahmen der Auftragsabwicklung automatisiert verarbeiten.
(4) Nicht zu den vertraulichen Informationen einer Partei zählen Informationen, die:
-
ohne Zutun oder Unterlassen der anderen Partei öffentlich bekannt sind oder werden;
-
sich bereits vor ihrer Offenlegung rechtmäßig im
Besitz der anderen Partei befunden haben und weder direkt noch indirekt
von der offen legenden Partei erlangt wurden;
-
von einem Dritten rechtmäßig an die andere Partei
weitergegeben werden, ohne dass dabei Einschränkungen für die
Weitergabe vereinbart wären; oder
-
von der anderen Partei eigenständig entwickelt werden.
(5) Jede Partei verpflichtet sich, alle zumutbaren Maßnahmen zu
ergreifen, um sicherzustellen, dass vertrauliche Informationen nicht
von ihren Mitarbeitern oder Vertretern entgegen der Bestimmungen dieses
Vertrags offen gelegt oder weitergegeben werden.
(6) Die Parteien sind jederzeit berechtigt, vertraglich vereinbarte
Bestimmungen oder Preise oder erteilte Aufträge in einem
Gerichtsverfahren zur Durchsetzung der Bestimmungen dieses Vertrages
offen zu legen.
3 Leistungserbringung / Termine
(1) Soweit eine Ursache, die ASPICON nicht zu vertreten hat,
einschließlich Streik oder Aussperrung, die Termineinhaltung
beeinträchtigt kann ASPICON eine angemessene Verschiebung der Termine
verlangen. Erhöht sich der Aufwand und liegt die Ursache im
Verantwortungsbereich des Kunden, kann ASPICON auch die Vergütung
seines Mehraufwands verlangen.
(2) Liefertermine oder -fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform.
(3) Ist für die Leistung von ASPICON die Mitwirkung des Kunden
erforderlich oder vereinbart, so verlängert sich die Lieferzeit um die
Zeit, die der Kunde dieser Verpflichtung nicht nachgekommen ist. Bei
Verzögerungen infolge von:
-
Veränderungen der Anforderungen des Kunden,
-
unzureichenden Voraussetzungen in der Anwendungsumgebung (Hardware-
oder Software�defizite), soweit sie ASPICON nicht bekannt waren oder
bekannt sein mussten,
-
Problemen mit Produkten Dritter (z. B. Software anderer EDV-Hersteller),
-
verlängert sich der Liefer- oder Leistungstermin entsprechend.
(4) Werden von dem Kunden Änderungen oder Ergänzungen beauftragt, die
nicht nur geringfügigen Umfang haben, so verlieren Termine und Fristen,
die sich am ursprünglichen Vertragsgegenstand orientieren, ihre
Gültigkeit.
4 Haftung für Schutzrechtsverletzungen / Freistellung
(1) ASPICON haftet dafür, dass seine Leistungen im Bereich der
Europäischen Gemeinschaft frei von Schutzrechten Dritter sind, und
stellt den Kunden von allen entsprechenden Ansprüchen Dritter frei.
(2) Macht ein Dritter gegenüber dem Kunden geltend, dass eine Leistung
seine Rechte verletzen würde, benachrichtigt der Kunde unverzüglich,
spätestens jedoch innerhalb von 14 Tagen nach Kenntniserlangung,
ASPICON. Er überlässt es diesem - und für diesen ggf. dessen
Vorlieferanten - soweit wie zulässig, die geltend gemachten Ansprüche
auf dessen Kosten abzuwehren. Um diesen Rechtsschutz in Anspruch nehmen
zu können, müssen Sie ASPICON:
-
unverzüglich, spätestens aber innerhalb von 14
Tagen � ggf. früher, falls dies nach geltendem Recht erforderlich ist -
nachdem Sie von dem Anspruch erfahren haben, über den Anspruch
schriftlich informieren
-
die Rechtsverteidigung und Vergleichsverhandlungen allein überlassen; und
-
die für die Rechtsverteidigung oder
Vergleichsverhandlungen erforderlichen Informationen und Unterstützung
geben und uns entsprechende Vollmacht erteilen
(3) Werden durch eine Leistung Rechte Dritter verletzt, wird ASPICON nach eigener Wahl und auf eigene Kosten
-
dem Kunden das Recht zur Nutzung der Leistung verschaffen oder
-
die Leistung schutzrechtsfrei gestalten oder
-
die Leistung zum Rechnungspreis (abzüglich einer angemessenen Nutzungsentschädigung) zurücknehmen.
Schadensersatzansprüche bleiben bei Verschulden von ASPICON - im Rahmen von � 5 AGB - unberührt.
(4) ASPICON ist berechtigt, entsprechend den vorstehenden Regelungen
dem Kunden die Nutzung der Leistung zu untersagen, wenn ihm gegenüber
schutzrechtliche Ansprüche geltend gemacht werden.
(5) Der Kunde verpflichtet sich, ASPICON im Innenverhältnis von allen
etwaigen Ansprüchen Dritter freizustellen, die auf rechtswidrigen
Handlungen des Kunden oder inhaltlichen Fehlern der von diesem zur
Verfügung gestellten Informationen beruhen. Dies gilt insbesondere für
Urheber-, Datenschutz- und Wettbewerbsrechtsverletzungen
5 Schadensersatzansprüche gegen ASPICON
(1) ASPICON haftet dem Kunden, gleichgültig aus welchem Rechtsgrund,
für die von ihm bzw. seinen Mitarbeitern vorsätzlich oder grob
fahrlässig verursachten Schäden und für Schäden, die durch das Fehlen
zugesicherter Eigenschaften verursacht worden sind. Die Haftung erfolgt
im Rahmen der gesetzlichen Vorschriften.
(2) Bei grober Fahrlässigkeit haftet ASPICON entsprechend den
gesetzlichen Vorschriften, bei Vermögensschäden jedoch maximal in Höhe
von
EUR 10.000,00.
(3) Bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Auftragnehmer nur, wenn der
Auftragnehmer eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)
verletzt hat. Für einen einzelnen Schadensfall ist die Haftung auf den
Auftragswert begrenzt, jedoch auf maximal EUR 10.000. Bei laufend zu
zahlender Pauschale ist die Haftung auf die in dem Jahr oder Monat zu
zahlende Pauschale begrenzt, in dem der einzelne Schadensfall entstand.
Der Kunde kann bei Vertragsabschluß eine weitergehende Haftung gegen
gesonderte Vergütung verlangen.
(4) Bei Datenverlust haftet ASPICON nur auf den typischen
Wiederherstellungsaufwand, der bei ordnungsgemäßer Datensicherung durch
den Kunden für die Rekonstruktion der Daten erforderlich ist. Dieser
bemisst sich nach dem Schaden, der bei der Vornahme zumutbarer
Sicherungsmaßnahmen (wie z. B. Anfertigung von Sicherungskopien)
eingetreten wäre.
(5) Die Haftung für alle übrigen Schäden, insbesondere Folgeschäden,
mittelbare Schäden oder entgangener Gewinn, ist ausgeschlossen
(6) Vertragliche Schadensersatzansprüche des Kunden gegen ASPICON
verjähren in einem Jahr ab Anspruchsentstehung, soweit nicht kürzere
gesetzliche Verjährungsfristen bestehen.
(7) Soweit Ansprüche aus �� 1 und 4 Produkthaftungsgesetz bestehen, bleiben diese unberührt.
(8) Soweit die Haftung von ASPICON ausgeschlossen oder beschränkt ist,
gilt dies auch für die Haftung der Angestellten, Arbeitnehmer,
Mitarbeiter, Vertreter und Erfüllungsgehilfen von ASPICON.
6 Marken- und Urheberrechte
(1) Die Marken und Produktmarken von ASPICON dürfen verwendet werden,
um auf die entsprechenden Produkte und Dienstleistungen von ASPICON zu
verweisen. Die Nutzung der ASPICON Marken richtet sich nach den jeweils
gültigen Richtlinien, welche durch ASPICON vorgegeben werden. Im
Hinblick auf das Marketing und die Verkaufsförderung verpflichten Sie
sich, eindeutig anzugeben, dass ASPICON die Quelle der Programme ist.
Sämtliche Vermerke, einschließlich Urheberrechtsvermerke und
Markenhinweise, auf den Programmen und allen Programmkopien sind
beizubehalten.
(2) Die Marken anderer Anbieter, z.B. für mitgelieferte Oracle
Software, unterliegen den Bedingungen zu Marken- und Urheberrechten der
jeweiligen Inhaber.
7 Ethische Geschäftspraktiken
(1) Jede Vertragspartei erkennt an und stimmt zu, dass Sie und Ihre
Eigentümer, Geschäftsführer, leitenden Angestellten, Mitarbeiter oder
Vertreter Regierungsbeamten oder Beamten staatlicher internationaler
Organisationen, politischen Parteien oder Bewerbern für ein politisches
Amt weder direkt noch indirekt Geldzahlungen oder Wertgegenstände
versprochen haben oder dies in Zukunft tun werden, um Geschäfte zu
erhalten oder beizubehalten oder sich unrechtmäßige Vorteile zu
verschaffen.
(2) Die Beteiligten verpflichten Sie sich, sämtliche Transaktionen im
Zusammenhang mit Verträgen genau in Ihren Geschäftsbüchern und
Finanzunterlagen sowie weiteren Berichten zu dokumentieren. Die
Vertragsparteien stimmen zu, dass ein Verstoß gegen die Bestimmungen
aus diesem Abschnitt zur sofortigen Kündigung der Verträge und Lizenzen
ohne jegliche Haftung gegenüber der anderen Partei berechtigt.
Weiterhin stellt die verletzende Partei die jeweils andere von allen
Ansprüchen, Verlusten und Verbindlichkeiten frei, die sich aus der
Verletzung einer der Verpflichtungen gemäß diesem Abschnitt ergeben.
Die in diesem Abschnitt festgelegten Verpflichtungen gelten über die
Kündigung oder den Ablauf eines Vertrages hinaus.
(3) Des Weiteren erkennen Sie an und stimmen zu, dass Sie die ASPICON
Programme und Dienstleistungen nicht zum Zwecke der Bereitstellung und
Verbreitung von Informationen, Unterlagen und anderen Materialien
einsetzen, die gegen geltende Menschenrechte und Menschenwürde
verstoßen. Dies gilt insbesondere für die Verbreitung von Pornografie
sowie kriegsverherrlichendem, nationalistischem oder anderen
extremistischem Material.
8 Sonstiges
(1) Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland. Soweit für
Auslandskunden das ins deutsche Recht übernommene UN-Kaufrecht
anzuwenden wäre, wird dieses ausgeschlossen.
(2) Änderungen und Ergänzungen dieser Bedingungen oder des Vertrages sollen schriftlich fixiert werden.
(3) Sofern der Kunde Vollkaufmann ist oder eine juristische Person des
öffentlichen Rechts oder einem öffentlich-rechtlichen Sondervermögen,
sind die für den Sitz von ASPICON örtlich zuständigen Gerichte
ausschließlich zuständig. ASPICON kann Klagen gegen den Kunden auch an
dessen Wohn- oder Geschäftssitz erheben.
(4) Alle Erklärungen von ASPICON können auf elektronischem Weg an den
Kunden gerichtet werden. Dies gilt auch für Abrechnungen im Rahmen des
Vertragsverhältnisses. Eine im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen
zugegangene Email gilt vorbehaltlich eines Gegenbeweises als vom
anderen Partner stammend.
(5) Die Verbindlichkeit der Email gilt für alle Erklärungen, welche die
gewöhnliche Vertragsabwicklung mit sich bringt. Ausgeschlossen sind
dagegen insbesondere eine Kündigung, Maßnahmen zur Einleitung oder
Durchführung eines Schiedsverfahrens, sowie Erklärungen, die von einem
Vertragspartner ausdrücklich abweichend von dieser Vereinbarung in
schriftlicher Form (� 126 Abs. 1 BGB) verlangt werden.
(6) ASPICON ist berechtigt, jederzeit eine Gesellschaft, mit der eine
konzernrechtliche Verbundenheit besteht, ganz oder teilweise an seiner
Stelle in bestehende Verträge durch schriftliche Erklärung eintreten zu
lassen.
(7) Sollten einzelne Bestimmungen eines Vertrages unwirksam sein oder
werden oder sollte ein Vertrag eine ausfüllungsbedürftige Lücke
enthalten, so berührt dies die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen
nicht. An die Stelle der unwirksamen Bestimmung oder der Lücke tritt
eine dem wirtschaftlichen Zweck der Vereinbarung nahekommende Regelung,
die von den Parteien vereinbart worden wäre, wenn sie die Unwirksamkeit
der Bestimmung gekannt hätten.
Chemnitz, 01.06.2006 |